Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der info-key GmbH & Co. KG

Im Folgenden wird die info-key GmbH & Co. KG auch Auftragnehmerin oder Anbieterin genannt. Der Kunde der info-key GmbH & Co. KG wird im Folgenden der Auftraggeber genannt. Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen die getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Der Leistungsumfang wird nur durch das Pflichtenheft oder die Leistungsbeschreibung bestimmt. Alle Leistungen, insbesondere Nachträge und Zusätze sind schriftlich zu vereinbaren. Mündliche Absprachen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.

Grundsätzlich gilt:

1. Vertragsgegenstände

1.1. Data-Mining

Diese Dienstleistung umfasst die Bearbeitung, Aufarbeitung und Auswertung von betriebsbezogenen Daten und Datensammlungen des Auftraggebers nach Maßgabe des jeweiligen Leistungsverzeichnisses.

1.2. Konzeptionelle Daten-Beratung

Gegenstand dieser Leistung ist die Beratung des Auftraggebers betreffend der Organisation und Struktur seiner Datenbestände einschließlich der Erarbeitung von Datenreorganisationskonzepten.

1.3. Programmierung von Software einschließlich der Datenbankerstellung

Nach Maßgabe der Pflichtenvereinbarung erstellt der Auftragnehmer die für das Data-Mining erforderliche Auswertungssoftware. Grundsätzlich werden von dem Auftraggeber Lizenzen zu einer Nutzung auf Zeit oder Dauer erteilt. Gegenstand des Vertrages ist daher die Überlassung des von der Auftragnehmerin zu entwickelnden Computerprogramms oder der Datenbank einschließlich einer Benutzungsanleitung zur Nutzung durch den Auftraggeber. Die von der jeweiligen Software/Datenbank zu bewältigende Aufgabenstellung, der erforderliche Leistungsumfang sowie weitere Ausführungsspezifikationen werden ausschließlich in Pflichtenheften detailliert beschrieben. Die Software wird von der Auftragnehmerin nur nach den dort dargelegten Anforderungen hergestellt. Das Pflichtenheft wird vom Auftraggeber unter angemessener Beratung durch die Auftragnehmerin ausgearbeitet. Es soll sämtliche für eine ordnungsgemäße Programmherstellung notwendigen Informationen und Beschreibungen vollständig beinhalten. Ab der Fertigstellung des ausgearbeiteten Pflichtenheftes wird dieses als Anlage zum jeweiligen Vertrag geführt.

1.4. Software Pflege- und Wartungsdienstleistungen

Diese Tätigkeit umfasst die fortlaufende Wartung und Pflege der nach Ziffer 3 erstellten oder überlassenen Software im Rahmen eines dauerhaften Beratungsvertrages und ist nicht Bestandteil der Leistungen zu Ziffern 1 - 3.

2. Pflichten der info-key GmbH & Co. KG

Leistungsphasen

Die Leistung der Auftragnehmerin ist für das Data-Mining, die Beratung und die Softwareherstellung grundsätzlich in drei Phasen unterteilt : die Datenbestandsaufnahme, die Konzeptionsphase und die Fertigstellungsphase. Die einzelnen Phasen werden von der Auftragnehmerin für beide Vertragsparteien verbindlich festgelegt.

2.1. Datenbestandsaufnahme

Zu Beginn der Tätigkeit wird von der Auftragnehmerin zum Zwecke der Konzeption der weiteren Tätigkeit eine Analyse der Datenbestände und der Datenstrukturen des Auftraggebers erstellt.

2.2. Konzeptionsphase

Nach Erstellung der vorbereitenden Analyse wird der Auftragnehmer die für das Data-Mining erforderliche weitere Konzeption einschließlich der hierfür notwendigen Hilfsmittelvorgaben (Hard- und Software) erarbeiten.

2.3. Software-Erstellung, Datenbanken

Bei Überlassung von hergestellten Software-Produkten und / oder Datenbanken auf Dauer gilt: Die Auftragnehmerin ist zur Überlassung des dem ablauffähigen Programm zugrunde liegenden Quellcodes einschließlich der dazu gehörigen Entwicklungsdokumentation nicht verpflichtet. Eine Weiterentwicklung und die Weiterveräußerung des Programms an Dritte ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung durch die Anbieterin gestattet.

Vervielfältigung / Sicherungskopien / Weiterveräußerung / Mehrfachlizenzen

Der Auftraggeber darf das gelieferte Programm nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher. Darüber hinaus kann der Auftraggeber eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuches zählen, darf der Auftraggeber nicht anfertigen. Hat die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Weiterveräußerung gestattet, muss der Auftraggeber dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Auftraggebers zur Programmnutzung. Der Auftraggeber darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen- Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Netzwerklizenzen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit der Anbieterin.

Dekompilierung / Reverse-Engineering

Jedwede Änderung der Software durch den Auftraggeber ist unzulässig, sofern diese nicht der Beseitigung eines Mangels dient und die Auftragnehmerin mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist. Im letztgenannten Fall darf der Auftraggeber nur einen solchen kommerziell arbeitenden Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit dem Anbieter in einem potenziellen Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und -arbeitsweisen zu befürchten ist. Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Art der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur erlaubt, soweit sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und diese Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Auftraggeber muss zunächst die benötigten Informationen gegen angemessene Aufwandsentschädigung bei der Anbieterin anfordern. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur durch solche Handlungen erfolgt, zu denen der Auftraggeber bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Programms berechtigt ist. Insbesondere darf keine Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker erfolgen. Urhebervermerke, Seriennummern, oder sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt, beschädigt oder verändert werden.

3. Haftungsgrundsätze der Auftragnehmerin

Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das Fünffache des Überlassungsentgelts und auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer für eine Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet die Auftragnehmerin unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet die Auftragnehmerin nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem Voranstehenden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Die verschuldensunabhängige Haftung der Auftragnehmerin für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 538 Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Greift der Auftraggeber nach Auslieferung in die Software oder deren Updates ein oder beeinflusst er deren Lauffähigkeit durch eigene Handlungen, auch in Form einer Rücksicherung eines Backup mit einer veralteten Version oder der Einführung einer nicht in der Datenbestandsaufnahme erfassten Soft- oder Hardware, so haftet die Auftragnehmerin nicht. Die Wiederherstellung der Lauffähigkeit ist der Anbieterin gesondert zu vergüten.

Bei Überlassung von Software und/oder Datenbanken auf Zeit gilt über das Vorstehende hinaus das Folgende:

Mängel der überlassenen Software einschließlich der Dokumentationen werden von der Anbieterin nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl der Auftragnehmerin durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Das Kündigungsrecht des Auftraggebers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 542 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn der Anbieterin hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn diese unmöglich ist, von der Anbieterin verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Der Auftraggeber darf eine Minderung des Lizenzentgeltes nicht durch Abzug vom vereinbarten Lizenzentgelt durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Schutz vor unbefugtem Zugriff

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie dessen Dokumentation zu verhindern. Der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen und des Urheberrechts der Auftragnehmerin hinzuweisen. Insbesondere hat der Auftraggeber seine Mitarbeiter aufzufordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen des Programms oder der Benutzerunterlagen anzufertigen. Verletzt ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Urheberrecht der Auftragnehmerin, ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere die Anbieterin unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

Rückgabe bei Vertragsende

Bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftraggeber sämtliche Originaldatenträger und die überlassenen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zurückzugeben. Die Rückgabe sämtlicher Dokumentationen und des Programms an die Anbieterin hat kostenfrei zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher Kopien. Die Auftragnehmerin kann auf die Rückgabe verzichten und lediglich die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentationen anordnen. Übt die Auftragnehmerin dieses Wahlrecht aus, wird sie dieses dem Auftraggeber ausdrücklich mitteilen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiter benutzen darf und er im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht der Auftragnehmerin verletzt.

4. Pflichten des Auftraggebers

Informationspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat zu jeder Phase des Projektes der Auftragnehmerin den uneingeschränkten Zugang zu den Datenbeständen insbesondere auch zu sämtlichen Hardwareeinrichtungen, der eingesetzten Software einschließlich der Dokumentationen in der von der Anbieterin festgelegten Weise zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die entsprechenden Daten, Zugänge und Angaben spätestens bei Beginn der Datenbestandsaufnahme zu ermöglichen. Nach Erstellung des Konzeptes, das den vertraglichen Anforderungen entspricht, hat der Auftraggeber den Entwurf durch schriftliche Erklärung freizugeben. Er bevollmächtigt die Auftragnehmerin unmittelbar mit den Hard- und Softwarelieferanten des Auftraggebers in Verbindung zu treten, um die notwendigen Ermittlungen für die Leistungen des jeweiligen Projektes durchzuführen.

Datenstruktur bei dem Auftraggeber

Mit der Datenbestandsaufnahme bei dem Auftraggeber wird die Strukturbasis für die weitere Tätigkeit der Auftragnehmerin verbindlich festgelegt. Änderungen der Hard- und Softwarekonfigurationen bei dem Aufraggeber dürfen nach Abschluss der Datenbestandsaufnahme nur in Absprache mit der Auftragnehmerin durchgeführt werden, da die weitere Tätigkeit der Auftragnehmerin nur für die festgestellten Datenbestände vom jeweiligen Auftrag umfasst ist. Ändert der Auftraggeber ohne Zustimmung der Auftragnehmerin die in der Datenbestandsaufnahme festgestellten Strukturen, ist die Auftragnehmerin von jeglicher Haftung für die im Rahmen des Auftrages erstellten Produkte, sofern deren »Fehlerhaftigkeit« auf der Datenstrukturveränderung durch den Auftraggeber beruht, freigestellt. Anpassungen der Produkte, Leistungen und Software nach Veränderungen der Datenstruktur nach Bestandsaufnahme sind gesondert vergütungspflichtig.

Abnahme

Nach Fertigstellung der Produkte ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Die Abnahme ist auf Verlangen schriftlich zu dokumentieren. Nach jeder Leistungsphase ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile des Gesamtwerkes zur Teilabnahme vorzulegen. Der Kunde ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Leistung den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Greift der Auftraggeber nach Abnahme in Datenbanken, Software oder in sonstige Produkte ein oder beeinflusst er deren Lauffähigkeit durch eigene Handlungen, auch in Form einer Rücksicherung eines Backup mit einer veralteten Version oder der Einführung einer nicht in der Datenbestandsaufnahme erfassten Soft- oder Hardware, so haftet die Auftragnehmerin nicht. Die Wiederherstellung der Lauffähigkeit ist der Anbieterin gesondert zu vergüten.

5. Urheber- und Verwertungsrechte

Grundsatz

Grundsätzlich verbleiben sämtliche Urheberrechte und Verwertungsrechte an den von der Auftragnehmerin geschaffenen Produkten bei ihr als Schöpferin. Auf die Auftraggeber werden die Verwertungs-, Verwendungs- und Nutzungsrechte nur im Rahmen und im Umfang des schriftlichen Auftrages übertragen. Vervielfältigungen und weitere Verwertungen gleich welcher Art, gleich mit welchem Medium, die über den Auftrag hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. Die Erweiterung von Verwertungsrechten, insbesondere neue Auflagen, oder Nutzung der Produkte mit anderen Medien wird grundsätzlich nur im Rahmen der Erteilung eines neuen Auftrages gestattet. Der Auftraggeber erhält die urheberrechtlichen Verwertungsrechte jedoch erst, wenn dieser die vereinbarte Vergütung vollständig an die Anbieterin entrichtet hat. (§ 158, Abs. 1 BGB) .

Entwürfe

Über das Vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt bei der Auftragnehmerin. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sämtliche Entwürfe an die Auftragnehmerin herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Anderweitige Verwendung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Auftraggeber untersagt. Auf die §§ 106 ff Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.

Hinweispflicht

An geeigneten Stellen werden in Produkte Hinweise auf die Urheberstellung der Auftragnehmerin aufgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung der Auftragnehmerin zu entfernen, da er nicht Urheber, sondern nur Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte ist.

6. Zahlungen, Lieferfristen, sonstige Bestimmungen

Sämtliche Rechnungen der Auftragnehmerin sind mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 10 Werktagen abzugsfrei zu zahlen. Die Auftragnehmerin ist zur Erstellung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Die Abschläge können nach Wahl der Auftragnehmerin auch nach Erbringung der einzelnen Leistungsstufen des Leistungsverzeichnisses oder des Pflichtenheftes abgerechnet werden. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Teilrechnung in Verzug, so ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Erbringung weiterer Leistung bis zur Zahlung zu verweigern.

Lieferfristen und Fertigstellungstermine

Liefer- und Fertigstellungstermine gelten nur als verbindlich vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Realisierung des Projektes erforderlichen Informationen und Materialien in dem vereinbarten Darstellungsmedium bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vollständig der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt hat. Überschreitet der Auftraggeber den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt, so haftet die Auftragnehmerin grundsätzlich nicht für die Folgen der verspäteten Fertigstellung. Einer besonderen Aufforderung der Auftragnehmerin an den Auftraggeber oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es ausdrücklich nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung durch den Auftraggeber die Produktionskosten etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeiten, so fallen diese Kosten dem Auftraggeber zur Last.

Aufrechnungsverbot, andere Unternehmen

Gegen die Rechnungsforderungen der Auftragnehmerin ist eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin darf grundsätzlich und uneingeschränkt die vereinbarten Leistungen durch verbundene Unternehmen oder Subunternehmer erbringen.

Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Für sämtliche Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit der Anbieterin ergeben, Wuppertal als Gerichtsstand vereinbart. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt die Regelung, die dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Lücken der vertraglichen Vereinbarungen.

Datensicherheit und Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien, einschließlich der jeweils beauftragten Personen behandeln sämtliche Daten- und Informationen der Projekte mit absoluter Vertraulichkeit.